Wettbewerbs- & Markenrecht

Die Marke ist der „gute Name“ eines Unternehmers. Mit einer Registrierung seiner Marke oder Geschäftsbezeichnung kann sich der Unternehmer vor unberechtigter Ausbeutung schützen und seine Marke zur Warnung anderer mit Zeichen wie ® oder © kennzeichnen.

Gegen unlauteren Wettbewerb hat nicht nur der Deutsche Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen geschaffen, insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch die Europäische Union mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlauter Geschäftspraktiken („UGP-Richtlinie“).

„Wettbewerb fördert das Geschäft“ aber bitte unverfälscht und nicht unlauter! Das gilt sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch der Verbraucher. Die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer soll weder durch irreführende Handlungen noch gar durch Ausübung von Druck noch durch Ausnutzung von geistigen oder körperlichen Gebrechen, geschäftlicher Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit oder einer Zwangslage beeinträchtigt werden. Werbung darf zwar vergleichen, muss sich dabei jedoch auf objektive, nachprüfbare Eigenschaften beziehen und nicht „Äpfel mit Birnen“ vergleichen. Die Werbung ist als „unzumutbare Belästigung“ spätestens dann unzulässig, wenn der Empfänger hat erkennen lassen, dass er sie nicht erhalten möchte. Dies gilt insbesondere bei Werbung per Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher oder unter Verwendung von Fax, eMail oder anderen Mitteln der kommerziellen Kommunikation aber auch, wenn die Identität des Absenders (Impressum) verschleiert oder verheimlicht wird.

Im Wettbewerbsrecht wird „scharf geschossen“: Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann nicht nur auf Beseitigung der eingetretenen Störung und auf Unterlassung in der Zukunft in Anspruch genommen werden, sondern hat auch Schadensersatz zu leisten, der sich häufig nach den entsprechenden marktüblichen Lizenzgebühren richtet. Die Fristen im Wettbewerbsrecht sind kurz – manchmal nur wenige Stunden – bevor gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, häufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Aber auch wer als Störer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sich aber „keiner Schuld bewusst“ ist, sollte wissen, wie er sich wehren kann.